Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Österreich anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen
- subjektive Rechte und Pflichten haben und
- in allen Lebensbereichen gleichberechtigt rechts- und handlungsfähig sind.
Österreich muss Unterstützungsmöglichkeiten schaffen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können.
Wirksame und geeignete Sicherungen sollen Missbrauch verhindern. Sicherungen müssen
- die Rechte, den Willen und die persönlichen Vorlieben der Person achten;
- Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme ausschließen;
- verhältnismäßig sein;
- zur persönlichen Lebenssituation der Person passen;
- möglichst kurz andauern und
- regelmäßig durch eine unabhängige und unparteiische Behörde oder durch ein Gericht überprüft werden.
Österreich trifft Maßnahmen, damit Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht haben
- Eigentum zu besitzen und Eigentum nicht willkürlich entzogen wird;
- zu erben und
ihre Geldgeschäfte selbst zu regeln und Bankdarlehen, Hypotheken oder Kredite zu bekommen.
Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle: