Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person

Die Staaten müssen sicherstellen und alles dafür tun, dass alle Menschen (mit und ohne Behinderungen)

  • das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit haben;
  • die Freiheit nur aufgrund der Gesetze entzogen werden darf;
  • im Falle des Vorliegens einer Behinderung, nur diese in keinem Fall die Freiheitsentziehung rechtfertigt und
  • im Fall eines Freiheitsentzuges dieselben Schutzmechanismen wie Rechtsschutz, faires Verfahren und Behandlung genießen.

 

 

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Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person

Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle