Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person
Die Staaten müssen sicherstellen und alles dafür tun, dass alle Menschen (mit und ohne Behinderungen)
- das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit haben;
- die Freiheit nur aufgrund der Gesetze entzogen werden darf;
- im Falle des Vorliegens einer Behinderung, nur diese in keinem Fall die Freiheitsentziehung rechtfertigt und
- im Fall eines Freiheitsentzuges dieselben Schutzmechanismen wie Rechtsschutz, faires Verfahren und Behandlung genießen.
Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle: