Artikel 24 – Bildung

In diesem Artikel wird geregelt, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf inklusive Bildung haben und wie das gewährleistet werden soll:

  • Schülerinnen und Schüler sollen in allen Bereichen der inklusiven Bildung vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe (das sind die Klassen 5 bis 8) unterstützt werden;
  • Kinder mit Behinderungen dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden;
  • das Erlernen von alternativer Schrift, Gebärdensprache sowie sonstiger Kommunikationsformen muss erleichtert werden;
  • Lehrkräfte, auch solche mit Behinderungen, mit Ausbildung in Gebärdensprache und Brailleschrift sollen eingestellt werden sowie
  • lebenslanges Lernen muss ermöglicht werden.

 

 

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Artikel 24 – Bildung

Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle