Artikel 25 – Gesundheit

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit.

Die Staaten

  • stellen dafür eine entsprechende Gesundheitsversorgung zur Verfügung;
  • bieten speziell abgestimmte Gesundheitsleistungen an (so gemeindenah wie möglich);
  • verpflichten Angehörige der Gesundheitsberufe zu speziellen Schulungen und
  • verbieten jede Form von Diskriminierung beim Zugang zu Kranken- und Lebensversicherungen sowie Gesundheitsversorgung.

 

 

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Artikel 25 – Gesundheit

Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle