Artikel 25 – Gesundheit
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit.
Die Staaten
- stellen dafür eine entsprechende Gesundheitsversorgung zur Verfügung;
- bieten speziell abgestimmte Gesundheitsleistungen an (so gemeindenah wie möglich);
- verpflichten Angehörige der Gesundheitsberufe zu speziellen Schulungen und
- verbieten jede Form von Diskriminierung beim Zugang zu Kranken- und Lebensversicherungen sowie Gesundheitsversorgung.
Artikel 25 – Gesundheit
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle: