Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze
Dieser Artikel beschreibt die Grundlagen, auf denen die UN-Konvention aufbaut.
Es werden insgesamt acht Grundlagen aufgezählt:
- Die inneren Werte jedes Menschen (Würde), selbständiges Handeln (individuelle Autonomie) und die Freiheit jedes Menschen müssen geachtet und ermöglicht werden;
- Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden (Nichtdiskriminierung);
- Alle Menschen dürfen immer und überall dabei sein und mitmachen (volle Teilhabe) und alle Menschen – so, wie sie sind – sind Teil der Gesellschaft (Inklusion);
- Menschen sind unterschiedlich (vielfältig) und diese Unterschiede müssen anerkannt (akzeptiert) werden;
- Alle Menschen müssen gleiche Chancen und Möglichkeiten haben (Chancen-gleichheit);
- Hindernisse dürfen Menschen nicht behindern (Barrierefreiheit);
- Männer und Frauen müssen gleich behandelt werden und müssen gleiche Möglichkeiten haben (Gleichberechtigung);
- Kinder mit Behinderungen müssen in ihren Fähigkeiten gefördert werden und müssen so sein dürfen, wie sie das wollen (Recht auf Wahrung von Identität).
Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle: