Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze

Dieser Artikel beschreibt die Grundlagen, auf denen die UN-Konvention aufbaut.

Es werden insgesamt acht Grundlagen aufgezählt:

  • Die inneren Werte jedes Menschen (Würde), selbständiges Handeln (individuelle Autonomie) und die Freiheit jedes Menschen müssen geachtet und ermöglicht werden;
  • Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden (Nichtdiskriminierung);
  • Alle Menschen dürfen immer und überall dabei sein und mitmachen (volle Teilhabe) und alle Menschen – so, wie sie sind – sind Teil der Gesellschaft (Inklusion);
  • Menschen sind unterschiedlich (vielfältig) und diese Unterschiede müssen anerkannt (akzeptiert) werden;
  • Alle Menschen müssen gleiche Chancen und Möglichkeiten haben (Chancen-gleichheit);
  • Hindernisse dürfen Menschen nicht behindern (Barrierefreiheit);
  • Männer und Frauen müssen gleich behandelt werden und müssen gleiche Möglichkeiten haben (Gleichberechtigung);
  • Kinder mit Behinderungen müssen in ihren Fähigkeiten gefördert werden und müssen so sein dürfen, wie sie das wollen (Recht auf Wahrung von Identität).

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Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze

Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle