Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Die Staaten verpflichten sich die Teilnahme von Kindern und Menschen mit Behinderungen zu sichern in dem sie:

  • alle kulturellen Ereignisse, wie z.B. Theater, Kinos, Fernsehprogramme zugänglich machen;
  • den Zugang zu öffentlichen kulturellen Gebäuden, wie z.B. Museen, Bibliotheken etc. ermöglichen;
  • Zugang zu Sport- und Freizeitaktivitäten gewährleisten;
  • alle Informationsmaterialien dafür in barrierefreier Form gestalten und
  • gehörlosen Menschen das Recht einräumen, Gebärdensprache und Gehörlosenkultur zu praktizieren.

 

 

Zurück zur Übersicht

Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle