Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen
Frauen mit Behinderungen werden oft wegen ihres Frau-Seins und der Behinderung benachteiligt. Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) muss Maßnahmen zum Schutz vor diesen mehrfachen Diskriminierungen ergreifen.
Bund, Länder und Gemeinden müssen Maßnahmen treffen, damit sich Frauen mit Behinderung
- frei entfalten können,
- selbstbestimmt leben können und
- alle Rechte der UN-Konvention ausüben können.
Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle: