Artikel 11 - Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Die Staaten verpflichten sich den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Fall von Gefahren (auch bewaffnete Auseinandersetzungen), Naturkatastrophen und Notlagen zu gewährleisten.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle