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Artikel 11 - Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Staaten verpflichten sich den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Fall von Gefahren (auch bewaffnete Auseinandersetzungen), Naturkatastrophen und Notlagen zu gewährleisten.

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle