Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Österreich anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen
- subjektive Rechte und Pflichten haben und 
- in allen Lebensbereichen gleichberechtigt rechts- und handlungsfähig sind. 
Österreich muss Unterstützungsmöglichkeiten schaffen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können.
Wirksame und geeignete Sicherungen sollen Missbrauch verhindern. Sicherungen müssen
- die Rechte, den Willen und die persönlichen Vorlieben der Person achten; 
- Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme ausschließen; 
- verhältnismäßig sein; 
- zur persönlichen Lebenssituation der Person passen; 
- möglichst kurz andauern und 
- regelmäßig durch eine unabhängige und unparteiische Behörde oder durch ein Gericht überprüft werden. 
Österreich trifft Maßnahmen, damit Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht haben
- Eigentum zu besitzen und Eigentum nicht willkürlich entzogen wird; 
- zu erben und 
ihre Geldgeschäfte selbst zu regeln und Bankdarlehen, Hypotheken oder Kredite zu bekommen.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle
