Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Österreich anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen
subjektive Rechte und Pflichten haben und
in allen Lebensbereichen gleichberechtigt rechts- und handlungsfähig sind.
Österreich muss Unterstützungsmöglichkeiten schaffen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können.
Wirksame und geeignete Sicherungen sollen Missbrauch verhindern. Sicherungen müssen
die Rechte, den Willen und die persönlichen Vorlieben der Person achten;
Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme ausschließen;
verhältnismäßig sein;
zur persönlichen Lebenssituation der Person passen;
möglichst kurz andauern und
regelmäßig durch eine unabhängige und unparteiische Behörde oder durch ein Gericht überprüft werden.
Österreich trifft Maßnahmen, damit Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht haben
Eigentum zu besitzen und Eigentum nicht willkürlich entzogen wird;
zu erben und
ihre Geldgeschäfte selbst zu regeln und Bankdarlehen, Hypotheken oder Kredite zu bekommen.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle