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Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Österreich anerkennt, dass Menschen mit Behinderungen

  • subjektive Rechte und Pflichten haben und

  • in allen Lebensbereichen gleichberechtigt rechts- und handlungsfähig sind.

Österreich muss Unterstützungsmöglichkeiten schaffen, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können.

Wirksame und geeignete Sicherungen sollen Missbrauch verhindern. Sicherungen müssen 

  • die Rechte, den Willen und die persönlichen Vorlieben der Person achten;

  • Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme ausschließen;

  • verhältnismäßig sein;

  • zur persönlichen Lebenssituation der Person passen;

  • möglichst kurz andauern und

  • regelmäßig durch eine unabhängige und unparteiische Behörde oder durch ein Gericht überprüft werden.

Österreich trifft Maßnahmen, damit Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht haben

  • Eigentum zu besitzen und Eigentum nicht willkürlich entzogen wird;

  • zu erben und

ihre Geldgeschäfte selbst zu regeln und Bankdarlehen, Hypotheken oder Kredite zu bekommen.

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle