Artikel 13 - Zugang zum Recht
Menschen mit Behinderungen müssen den gleichberechtigten und wirksamen Zugang zum Recht und Verfahren haben. Das gilt für Menschen, die klagen oder geklagt werden, angeklagt oder Zeuginnen bzw. Zeugen sind. Der Zugang zum Recht muss auch in Ermittlungsphasen und in Vorbereitung auf ein Verfahren sichergestellt sein.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle