Artikel 14 - Freiheit und Sicherheit der Person
Die Staaten müssen sicherstellen und alles dafür tun, dass alle Menschen (mit und ohne Behinderungen)
das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit haben;
die Freiheit nur aufgrund der Gesetze entzogen werden darf;
im Falle des Vorliegens einer Behinderung, nur diese in keinem Fall die Freiheitsentziehung rechtfertigt und
im Fall eines Freiheitsentzuges dieselben Schutzmechanismen wie Rechtsschutz, faires Verfahren und Behandlung genießen.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle