Artikel 15 - Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Kein Mensch darf der Folter oder grausamer Behandlung unterworfen werden.
Niemand darf ohne seine Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Die Staaten treffen wirksame Maßnahmen, dass Menschen mit Behinderungen davor geschützt sind.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle