Artikel 16 - Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
In diesem Artikel geht es um den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor allen Formen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch.
Die Staaten müssen geeignete Maßnahmen treffen
in der Gesetzgebung;
in der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
in der Information;
durch unabhängige Überwachungsbehörden und
durch Genesungs- und Wiedereingliederungsangebote für die betroffenen Opfer.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle