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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel beschreibt wie bestimmte Begriffe/Wörter im Sinn der UN-Konvention zu verstehen sind:

  • Kommunikation umfasst Sprachen, Texte, Brailleschrift und viele andere Möglichkeiten, um sich verständlich zu machen;
  • „Sprache“ wird nicht nur gesprochen, sondern auch gebärdet und kann auch durch andere Formen ausgedrückt werden;
  • „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden bzw. ihnen angemessene Vorkehrungen versagt werden;
  • „angemessene Vorkehrungen“ sind notwendige Maßnahmen, die gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen genauso wie alle anderen Menschen Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben können und
  • „universelles Design“ soll eine barrierefreie Nutzung von Produkten, Dienstleistungen etc. für alle Menschen ermöglichen, ohne besondere Anpassungen für Menschen mit Behinderungen.

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle