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Artikel 20 - Persönliche Mobilität

Dieser Artikel beschreibt, wie Möglichkeiten der Bewegung für Menschen mit Behinderungen (persönliche Mobilität) durch Maßnahmen der Vertragsstaaten sicher zu stellen sind.

Vier Bereiche werden dafür aufgezählt:

  • Menschen mit Behinderungen sollen sich leichter bewegen können, wie sie wollen (Art und Weise der Mobilität), wann sie wollen (zum Zeitpunkt ihrer Wahl) und so billig wie möglich (zu erschwinglichen Kosten).

  • Menschen mit Behinderungen sollen für ihre Bewegungen einen leichteren Zugang zu technischen, tierischen und menschlichen Unterstützungen erhalten (Mobilitätshilfen, Geräte, unterstützende Technologien, menschliche und tierische Assistenz). Diese Unterstützungen sollen so billig wie möglich sein (Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten).

  • Menschen mit Behinderungen und Fachkräfte, die mit ihnen arbeiten, sollen Schulungen bekommen, damit sich Menschen mit Behinderungen geschickter bewegen können (Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten).

  • Hersteller von Geräten und Bewegungshilfen (Mobilitätshilfen) sollen ermutigt werden, alle Möglichkeiten der Bewegung (Aspekte der Mobilität) für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle