Artikel 24 - Bildung
In diesem Artikel wird geregelt, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf inklusive Bildung haben und wie das gewährleistet werden soll:
Schülerinnen und Schüler sollen in allen Bereichen der inklusiven Bildung vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe (das sind die Klassen 5 bis 8) unterstützt werden;
Kinder mit Behinderungen dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden;
das Erlernen von alternativer Schrift, Gebärdensprache sowie sonstiger Kommunikationsformen muss erleichtert werden;
Lehrkräfte, auch solche mit Behinderungen, mit Ausbildung in Gebärdensprache und Brailleschrift sollen eingestellt werden sowie
lebenslanges Lernen muss ermöglicht werden.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle