Artikel 29 - Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
In diesem Artikel geht es um die gleichberechtigte Möglichkeit am politischen und öffentlichen Leben teilzuhaben. Menschen mit Behinderungen können wählen und gewählt werden.
Die Staaten müssen dafür etwas tun!
1. im politischen Leben:
Wahlen müssen barrierefrei und leicht verständlich sein;
Stimmabgabe, Kandidatur, Amtsinnehabung und die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben muss geschützt und unterstützt werden und
die freie Willensäußerung sowie die Unterstützung bei der Stimmabgabe muss gewährleistet sein.
2. im öffentlichen Leben:
Förderung der Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und
Förderung der Bildung von und dem Beitritt zu Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle