Artikel 30 - Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Die Staaten verpflichten sich die Teilnahme von Kindern und Menschen mit Behinderungen zu sichern in dem sie:
alle kulturellen Ereignisse, wie z.B. Theater, Kinos, Fernsehprogramme zugänglich machen;
den Zugang zu öffentlichen kulturellen Gebäuden, wie z.B. Museen, Bibliotheken etc. ermöglichen;
Zugang zu Sport- und Freizeitaktivitäten gewährleisten;
alle Informationsmaterialien dafür in barrierefreier Form gestalten und
gehörlosen Menschen das Recht einräumen, Gebärdensprache und Gehörlosenkultur zu praktizieren.
Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214
Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:
Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle