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Artikel 31 - Statistik und Datensammlung

Hier geht es um das Sammeln von Informationen, Daten und Statistiken, um das Übereinkommen zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen politisch verwirklichen zu können (politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens).

Die Vertragsstaaten sollen diese Informationen aber unter Beachtung von Schutzvorschriften, des Datenschutzes und des Verbotes des Eingriffes in den privaten und persönlichen Bereich von Menschen mit Behinderungen sammeln (Beachtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der ethischen Grundsätze).

Durch die gesammelten Informationen kann beurteilt werden, ob die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen im Sinne der Rechte von Menschen mit Behinderungen umsetzen (Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten).

Die Vertragsstaaten sollen die Statistiken und Informationen verbreiten und für Menschen mit Behinderung problemlos (barrierefrei) zugänglich machen.

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle