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Artikel 32 - Internationale Zusammenarbeit

Hier wird die Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit für die Verwirklichung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten als Ziel gesetzt. Zusätzlich sollen internationale und regionale Organisationen, besonders Organisationen von Menschen mit Behinderungen eingebunden werden (Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit, Partnerschaft mit internationalen und regionalen Organisationen).

Internationale Zusammenarbeit und internationale Entwicklungsprogramme sollen inklusiv und barrierefrei zugänglich sein (für alle ohne Ausschluss und problemlos zugänglich).

Der Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Beispielen (vorbildlichen Praktiken) soll das gemeinsame Wissen stärken (Aufbau von Kapazitäten).

Auch die Forschungszusammenarbeit und der Zugang zu technischen und wirtschaftlichen Kenntnissen soll durch die Vertragsstaaten erleichtert werden, besonders der Zugang zu technischen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen (Erleichterung des Zugangs zu barrierefreien und unterstützenden Technologien).

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle