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Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

Artikel 5 besagt, dass alle Menschen mit und ohne Behinderungen vor dem Gesetz gleich sind. Sie haben gleichen Zugang zum Gesetz und Schutz durch das Gesetz.

Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung sind verboten. Auch wenn besondere Maßnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (so genannte „an-gemessene Vorkehrungen“) ohne wichtigen Grund nicht ergriffen werden, liegt eine Diskriminierung vor.

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle