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Artikel 9 - Barrierefreiheit

Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, müssen sie überall Zugang haben und alles nutzen können.

Folgendes muss barrierefrei sein:

  • Gebäude, inklusive öffentlichen Einrichtungen (Ämter, Schulen, Universitäten), Wohnbauten und Dienstleistungen (Krankenhäuser, Geschäfte, Freizeiteinrichtungen, Lokale);

  • Transportmittel;

  • Informations- und Kommunikationsmittel;

  • Elektronische Dienste und Notdienste.

Damit das gelingt, muss es gesetzliche Mindeststandards für Barrierefreiheit geben, die auch für Unternehmen und Private gelten.

Für alle Menschen, die mit diesen Mindeststandards zu tun haben, muss es über diese Schulungen geben.

In öffentlichen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen Informationen auch in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form zur Verfügung stehen. Informationen müssen für verschiedene Sinne (Sehen, Hören, Tasten) zugänglich sein.

Barrierefreiheit umfasst auch Unterstützung durch menschliche und tierische Assistenz.

 

 

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Hier finde ich die UN-Behindertenrechts-Konvention:

https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=214

 

Hier finde ich die Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle:

Geschäfts-Ordnung der Wiener Monitoring-Stelle